Satzung

Stand: 19.06.2020

§ 1 NAME, SITZ, VEREINSREGISTER, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen „Musikverein Nandlstadt“ und hat seinen Sitz in Nandlstadt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 AUFGABEN UND ZWECK
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Musik zu betreiben, junge Menschen in der Musik weiter zu bilden, das Fortbestehen der Musik zu fördern.
b. Bei öffentlichen Auftritten Musik darzubieten.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können nur natürliche Personen (Def. BGB) sein.
Die Mitgliedschaft beginnt durch die schriftliche Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Aufkündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied, welche schriftlich oder mündlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist,
b. Ausschluß,
c. Tod.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder fördern die Aufgaben und den Zweck des Vereins (nach §2).
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der ihr zustehenden Rechte, zur Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen sowie zum Besuch der Vereinsveranstaltungen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet dazu, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge zu leisten. Die aktiven Mitglieder sind davon freigestellt, sind aber verpflichtet an Proben und Auftritten des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind gehalten die Vereinsveranstaltungen zu besuchen und die an den Verein gestellten Aufgaben zu erfüllen. Dies beinhaltet auch zum Beispiel, bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mitzuwirken.

§ 5 AUSSCHLUS VON MITGLIEDERN
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied:

a. seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, gegen Satzungsbestimmungen verstößt und dadurch die Interessen des Vereins schädigt,
b. seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus – trotz zweimaliger Aufforderung – nicht nachkommt,
c. oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied, schriftlich begründet und gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied, schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die unverzüglich darüber zu befinden hat.

§ 6 ORGANE
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:

a. dem 1. Vorstand,
b. einem oder zwei gleichberechtigten Vertreter(n) des 1. Vorstands,
c. dem Schriftführer, evtl. stellvertretenden Schriftführer,
d. dem Kassier, evtl. stellvertretenden Kassier,
e. Jugendwart,
f. Beisitzern.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Die Beisitzer haben Stimmrecht.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand und sein(e) gleichberechtigter(n) Vertreter.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt:
Der (die) Vertreter des 1. Vorstandes ist (sind) zur Vertretung des Vereins nur berechtigt, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
Er muß nach spätestens 3 Jahren neu gewählt werden, der erweiterte Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassier Buch.

Intern gilt:
Zahlungsanweisungen über € 500,00 bedürfen der Unterschrift des 1. Vorstandes oder eines der zwei Vertreter.
Der erweiterte Vorstand kann einem verdienten Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von den Pflichten des § 4 befreit.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Die Wahl des erweiteren Vorstandes (alle 3 Jahre).
b. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des erweiterten Vorstandes und dessen Entlastung.
c. Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und des Ausbildungskostenzuschusses.
d. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
e. Die Beschlussfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes (§ 5).
f. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand im Sinne des § 7 dieser Satzung.
Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, ist gem. § 9 (3. Satz und 4. Satz sinngemäß) zu verfahren.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht diese Satzung andere Mehrheiten verschreibt.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bzw. eine Änderung der Aufgaben oder des Zwecks (nach § 2) des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand im Sinne des § 7 dieser Satzung unterzeichnet wird.

§ 9 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des erweiterten Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereines beschließen soll, muss drei Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
Ist eine Mitgliederversammlung (nach § 8) nicht beschlussfähig, so hat innerhalb weiterer 3 Wochen die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Nandlstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Marktgemeinde zu verwenden hat.

Satzung errichtet am 13.01.1996 und in den Mitgliederversammlungen vom

• 11.01.1997,
• 08.01.2000,
• 10.01.2010,
• 23.05.2014,
• 05.01.2017 und
• 12.01.2020 geändert.